Die Bundesregierung hat beschlossen bis zum Jahr 2030 den Anteil erneuerbarer Energien am (Brutto-)Stromverbrauch von derzeit (2022) knapp über 40 Prozent auf 80 Prozent zu verdoppeln. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) deshalb das Ziel von 215 Gigawatt installierter Photovoltaik-Leistung (PV) bis zum Jahr 2030 gesetzt. Hierfür muss der Ausbau der Photovoltaik von derzeit jährlich rund 7 Gigawatt auf jährlich rund 22 Gigawatt verdreifacht werden.
Um diese Ziele zu erreichen ist auch der Ausbau von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen (PV-Freiflächenanlagen) vorgesehen.
Grundsätzlich sind PV-Freiflächenanlagen im Außenbereich nur zulässig, wenn hierfür ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Dies gilt jedoch nicht für PV-Freiflächenanlagen in einem Abstand von bis zu 200 m entlang von Autobahnen oder Schienenwegen mit mindestens 2 Hauptgleisen. Dort sind PV-Freiflächenanlagen im Außenbereich auch ohne Bebauungsplan genehmigungsfähig (vgl. § 35 Baugesetzbuch).
Sollen PV-Freiflächenanlagen an anderer Stelle im Außenbereich errichtet werden, ist hierfür die Aufstellung eines Bebauungsplans durch die jeweilige Gemeinde erforderlich.
Die Stadt Erbach unterstützt den Ausbau der Erneuerbaren Energien. So wurden in der Vergangenheit bereits PV-Anlagen auf vielen Dächern städtischer Gebäude errichtet und der weitere Ausbau ist in Planung. Auch der Ausbau von PV-Freiflächenanlagen wird unterstützt. Im Stadtgebiet Erbach wurden bereits 2 Bebauungspläne für PV-Freiflächenanlagen ("Solarpark Erbach" und "Solarpark Erbach, Erweiterung") als Satzung verabschiedet.
Bei der Stadtverwaltung Erbach sind bereits weitere unverbindliche Anfragen für die Aufstellung von Bebauungsplänen für PV-Freiflächenanlagen eingegangen. Um eine geordnete und städtebaulich verträgliche Entwicklung des Außenbereich zu gewährleisten hat sich der Stadtrat Erbach für ein Interessensbekundungsverfahren auf Ebene des Flächennutzungsplans entschieden. Zusammen mit dem Nachbarschaftsverband Ulm wurde deshalb eine Priorisierungskarte für das Stadtgebiet Erbach entwickelt bei der auch in einem ersten Schritt die übergeordneten Kriterien aus der Regional- und Landesplanung berücksichtigt wurden.
In folgenden Gebieten ist die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen ausgeschlossen (Ausschlussgebiete):
.
- Gebiete für Naturschutz und Landschaftspflgege
- Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz
- Vorrangflächen für den Rohstoffabbau
.
In folgenden Gebieten ist die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen grundsätzlich möglich:
.
- Gebiete ohne regionalplanerische Restriktionen (grüne Flächen im Priorisierungsplan)
- Gebiete für Erholung (gelbe Flächen im Priorisierungsplan)
- Regionale Grünzüge (gelbe Flächen im Priorisierungsplan)
- Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft (rote Flächen im Priorisierungsplan)
.
Für diese Gebietskategorien gilt hinsichtlich der Nutzung für PV-Freiflächenanlagen folgende Priorisierungs-Rangfolge:
.
- Priorität 1: Flächen ohne regionalplanerische Restriktionen (grün)
- Priorität 2: Vorranggebiete Grünzüge und Vorbehaltsgebiete Erholug (gelb)
- Priorität 3: Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft (rot)
.
Der Priorrisierungsplan kann hier heruntergeladen werden. Neben der Priorisierung gibt es weitere Prüfkriterien wie beispielsweise gesetzliche Ausschlusskriterien (z.B. Gewässerrandstreifen, Wildkorridor), Landschaftsschutzgebiete, Artenschutz, Landschaftsbild/Einsehbarkeit, Kaltluftströme, Abstand zur Wohnbebauung, Flächengröße (in der Regel mind. 3 ha bis 10 ha, davon abweiched Einzelfallentscheidung), Pflegekonzeption/Ökologie, Beteiligungsmöglichkeiten der Allgemeinheit (z.B. Energiegenossenschaft) bzw. der Gemeinde.
Sofern mehrere Anträge auf Aufstellung eines Bebauungsplans eingehen, erfolgt anhand der Priorisierungsrangfolge und der sonstigen Kriterien eine Gesamtbewertung der Vorhaben, sowie ggf. eine Deckelung der Flächeninanspruchnahme durch PV-Freiflächenanlagen. Die Umsetzung erfolgt dann in entsprechender Rangfolge.
Haben Sie Interesse an der Errichtung einer PV-Freiflächenanlage und der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch die Stadt Erbach? Und
Sind Sie Eigentümer oder verfügen Sie als Investor über entsprechende Nutzungsrechte eines in der
Priorisierungskarte markierten Grundstücks?
Dann reichen Sie bitte Ihren
Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans bis
30.11.2023 schriftlich bei der
Stadtverwaltung Erbach, Bauverwaltung, Erlenbachstraße 50, 89155 Erbach ein.
Die einzureichenden Unterlagen sollen im Sinne einer
Projektbeschreibung mindestens folgende Angaben enthalten:
.
- Übersichtslageplan mit Darstellung der zu überplanenden Fläche, Darstellung der geplanten PV-Freiflächenanlage und ggf. weiterer Anlagen (z.B. Zaunanlage, Gebäude, Anschlusspunkt an das öffentl. Stromnetz)
- Auflistung (mit Angabe der Gemarkung, Flurstücksnumer, Größe, aktuelle Nutzung) der zu überplanenden Grundstücke
- Angaben zu
- den Grundstückseigentümern
- ggf. dem Investor (entsprechende Nutzungsrechte müssen vorliegen)
- dem künftigen Betreiber der PV-Freiflächenanlage
- Betriebskonzept (Einspeisung ins Stromnetz, Eigenverbrauch/Direktabnahme ...)
- Geplante Größe / Leistung der PV-Freiflächenanlage (Mindestgröße: 3 ha)
- Stellungnahme des Netzbetreibers zum geplanten Anschlusspunkt an das öffentl. Stromnetz
- Pflegekonzeption / Ökologie
- ggf. besondere Betriebskonzepte wie Agri-PV-Anlagen, Biodiversitäts-PV
- ggf. Selbstverpflichtungserklärung nach § 6 Abs. 1 EEG
- Angaben zu möglichen Beteiligungsmöglichkeiten
- der Öffentlichkeit (z.B. Energiegenossenschaft)
- der Stadt Erbach
.Nach Ablauf der Antragsfrist werden die eingegangenen Projekte zunächst bewertet und voraussichtlich Anfang 2024 entschieden, ob ein Bauleitplanverfahren eingeleitet werden kann. Vorsorglich möchten wir gleich darauf hinweisen, dass kein Rechtsanspruch auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrtens besteht.