Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem Baugesetzbuch

 Das Baugesetzbuch sieht zwei Stufen für die Beteiligung der Öffentlichkeit im Bebauungsplanverfahren vor:

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)

Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1.

Öffentliche Auslegung der Planung mit Gelegenheit zur Äußerung (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Hat der Bebauungsplan einen stimmigen Planungsstand (Entwurf) erreicht, wird er dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt. Findet der Plan die Billigung des Gemeinderats kann die zweite Stufe der Beteiligung erfolgen.

Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen

Der Plan liegt in der Regel für einen Monat im Internet und in den Räumen der Bauverwaltung der Stadt Erbach zur Ein­sicht aus.

In dieser Zeit können Stellung­nah­men zum Bebau­ungs­plan abgege­ben wer­den.


Derzeit laufende Öffentlichkeitsbeteiligungen

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Schelmenäcker - 3. Änderung