Alle fünf Jahre werden in den Gemeinden des Landes die Gemeinderäte und gegebenenfalls die Ortschaftsräte sowie in den Landkreisen die Kreisräte gewählt. Die nächsten Kommunalwahlen finden am 9. Juni 2024 gemeinsam mit der Europawahl statt.
Wahlberechtigt sind bei der Kommunalwahl deutsche Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen wie auch ausländische Mitbürger und Mitbürgerinnen aus der Europäischen Union.
In Baden-Württemberg gibt es bei den Gemeinderats- und Kreistagswahlen die Möglichkeit zur Stimmenhäufung und zur Übertragung von Kandidaten von einer Liste auf eine andere – im Fachjargon, „Kumulieren“ und „Panaschieren“. Damit weist das Wahlsystem eine ungewöhnliche Durchlässigkeit für die Wünsche und Vorstellungen der Wähler auf, die hier mehr als anderswo bestimmen können, wie ihre Kommunalvertretung aussehen soll.
Gesetzliche Grundlage für Gemeinderats- und Stadtratswahlen sind Gemeindeordnung und Kommunalwahlgesetz. Die Gemeinderäte- und Ortschaftsräte sowie die Kreisräte werden für fünf Jahre gewählt. Als Wahlsystem dient die Verhältniswahl auf Grundlage freier Listen, die von Parteien und Wählervereinigungen für das Wahlgebiet eingereicht werden.
Jedem Wahlberechtigten stehen so viele Stimmen zu, wie Mandatsträger zu wählen sind. Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder ist gesetzlich geregelt – je nach Gemeindegröße sind es zwischen acht und 60 (ungeachtet zusätzlicher Überhangmandate).
Für die
Feststellung der maßgeblichen Einwohnerzahl einer
Gemeinde für die Kommunalwahl am 9.
Juni 2024 ist nach § 57 Abs. 1 und Abs. 3 KomWG das auf den 30. September 2022
amtlich fortgeschriebene Ergebnis des Zensus 2011 maßgebend (amtliche
Mitteilung durch Statistisches Landesamt).
Zahl der zu
wählenden Gemeinderäte:
22 Gemeinderäte
Aufgrund der
unechten Teilortswahl verteilen sich die Sitze entsprechend der Hauptsatzung
wie folgt:
Wohnbezirk
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Sitze
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Höchstzahl von Bewerbern auf Wahlvorschlägen –
GRat/ORat*
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Erbach
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11 Sitzen
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11
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Bach
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1 Sitz
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2
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Dellmensingen
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5 Sitze
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5
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Donaurieden
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1 Sitz
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2
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Ersingen
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2 Sitze
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3
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Ringingen
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2 Sitze
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3
|
* In
Wohnbezirken mit einem, zwei oder drei Vertretern, kann jeweils ein
Bewerber mehr aufgestellt werden (§§ 26 Abs. 4 i.V.m. 27 Abs. 3 GemO)
Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeinderäte muss in Abhängigkeit
der Gemeindegröße im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags von
wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein, d.h. in Erbach wären
dafür aktuell (mindestens) 50 Unterschriften nötig. Dies gilt nicht für Parteien, die im Landtag vertreten sind und für Parteien, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten waren; dies gilt entsprechend für Wählervereinigungen, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören. (KomWG §8)
Die
Wahlen der Bewerber dürfen frühestens 15 Monate vor Ablauf des
Zeitraums, innerhalb dessen die nächste regelmäßige Wahl des zu
wählenden Organs erfolgen muss, stattfinden. Über die Wahl der Bewerber
und die Festlegung ihrer Reihenfolge ist eine Niederschrift
anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung,
Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und das
Abstimmungsergebnis anzugeben sind; aus der Niederschrift muss sich
ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese
von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der
Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten. Die Niederschrift ist
mit dem Wahlvorschlag einzureichen. (KomWG §9)
Die Wahlvorschläge
können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl (26.01.2024) beim
Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht werden.
Die
Wahlvorschläge müssen spätestens am 73. Tag vor der Wahl, also am 28.
März 2024, bis 18 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses eingereicht werden. (KomWO §13)
Detaillierte Informationen für Parteien und Wählervereinigungen zu Kandidatur und Aufstellung erhalten Sie
hier.