Wahltermin
Vom 6. bis 9. Juni 2024 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) zum zehnten Mal das Europäische Parlament. In Deutschland wird am Sonntag, 9. Juni 2024,
gewählt, so hat es die Bundesregierung am 10. August 2023 bestimmt. Die
neunte Wahlperiode, die mit der konstituierenden Sitzung am 2. Juli
2019 begonnen hatte, endet mit Beginn der konstituierenden Sitzung der
zehnten Wahlperiode, die am 16. Juli 2024 stattfinden soll. Gewählt wird
nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach
nationalen Wahlgesetzen. In der Bundesrepublik regeln das
Europawahlgesetz und die Europawahlordnung das Wahlverfahren.
Aktives Wahlalter auf 16 Jahre gesenkt
Anders
als vor fünf Jahren darf am 9. Juni in Deutschland wählen, wer das 16.
Lebensjahr vollendet hat. Der Bundestag hat am 10. November 2022 das
aktive Wahlalter von 18 auf 16 Jahre gesenkt, als er einen Gesetzentwurf
der Ampelkoalition zur Änderung des Europawahlgesetzes (20/3499) auf Empfehlung des Innenausschusses (20/4362)
annahm. Auch in Belgien, Malta und Österreich dürfen 16-Jährige wählen.
In Griechenland muss man 17 Jahre, in den übrigen Mitgliedstaaten 18
Jahre alt sein.
Wählen dürfen ab diesem Mindestalter nicht nur Deutsche, sondern auch Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, die sich in Deutschland aufhalten. Das Europawahlgesetz schreibt jedoch ausdrücklich vor, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf. Selbst für das Europaparlament kandidieren kann man ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (passives Wahlalter).
Dabei ist allerdings zu
beachten, dass nur Parteien und sonstige politische Vereinigungen
Wahlvorschläge einreichen können – entweder Listen für einzelne
Bundesländer (in jedem Land nur eine Liste) oder eine gemeinsame Liste
für alle Bundesländer. Anders als bei Bundestagswahlen sind
Einzelbewerbungen nicht zugelassen.
Der Brexit und die Folgen
Bis
zum 31. Januar 2020 gehörten dem Europäischen Parlament 751 Abgeordnete
an, darunter 73 Abgeordnete aus dem Vereinigten Königreich. Mit
Inkrafttreten des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union
endete auch das Mandat der britischen Abgeordneten. Doch das Parlament
tagte nicht mit den verbleibenden 678 Abgeordneten weiter, sondern
korrigierte die durch die Lücke entstandene Gewichtsverschiebung, indem
aus 14 anderen Mitgliedstaaten insgesamt 27 neue Abgeordnete
nachrückten.
Deutsche befanden sich nicht darunter, denn mit 96 Abgeordneten hatte Deutschland – als einziges Land – die
Höchstzahl der einem Mitgliedstaat zustehenden Mandate bereits
erreicht. Im Vergleich dazu liegt die Untergrenze bei sechs Mandaten,
die derzeit von Abgeordneten aus Luxemburg, Zypern und Malta
wahrgenommen werden. Eine der sechs maltesischen Abgeordneten ist die
derzeitige Parlamentspräsidentin Dr. Roberta Metsola.
Künftig 720 statt 705 Abgeordnete
Somit
tagt das Europaparlament derzeit mit 705 Abgeordneten. Maximal zulässig
sind – wie vor dem Brexit – 751 Abgeordnete. In der kommenden
Wahlperiode soll die Abgeordnetenzahl von 705 auf 720 steigen, wie das
Parlament im September 2023 beschloss. Ursächlich dafür ist eine
Anpassung an die Bevölkerungsentwicklung in einzelnen Ländern.
Von den 15 zusätzlichen Mandaten gehen je zwei nach Frankreich, Spanien und in die Niederlande und je eines nach Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Lettland, Österreich, Polen, die Slowakei und Slowenien. Mit 720 Abgeordneten wäre das Europaparlament dann immer noch kleiner als der aktuelle Bundestag mit 736 Abgeordneten.
Wie
schon 2019 entfallen 96 Mandate auf Abgeordnete aus Deutschland.
Frankreich wird 81 Abgeordnete entsenden (derzeit 79), Italien wie
bisher 76, Spanien 61 (derzeit 59) und Polen 53 (bisher
52). Die Mandate der übrigen Mitgliedstaaten (in Klammern die derzeitige
Anzahl): Rumänen 33 (33), Niederlande 31 (29), Belgien 22 (21),
Tschechien 21 (21), Griechenland 21 (21), Ungarn 21 (21), Portugal 21
(21), Schweden 21 (21), Österreich 20 (19), Bulgarien 17 (17), Dänemark
15 (14), Slowakei 15 (14), Finnland 15 (14), Irland 14 (13), Kroatien 12
(12), Litauen 11 (11), Lettland 9 (8), Slowenien 9 (8), Estland 7 (7),
Zypern 6 (6), Luxemburg 6 (6) und Malta 6 (6).
Sieben Fraktionen und 49 fraktionslose Abgeordnete
Bei
der Sitzverteilung nach Ländern gilt das Prinzip der „degressiven
Proportionalität“. Es bedeutet, dass die Bevölkerungen der kleineren
Mitgliedstaaten relativ „besser“ im EU-Parlament vertreten sind als die
Bevölkerungen der größeren Mitgliedstaaten. Etwas Ähnliches gibt es im
deutschen Bundesrat, in dem auch die kleineren Bundesländer „relativ
besser“ vertreten sind als die größeren Länder. Anders als bei
Bundestagswahlen gibt es bei der Europawahl keine Wahlkreise.
Derzeit
sind im Europäischen Parlament folgende Fraktionen vertreten:
Europäische Volkspartei (Christdemokraten, EVP) 178 Abgeordnete,
Progressive Allianz der Sozialdemokraten im Europäischen Parlament
(S&D) 141 Abgeordnete, Renew Europe
101 Abgeordnete, Die Grünen/Freie Europäische Allianz (Grüne/EFA) 72
Abgeordnete, Europäische Konservative und Reformer (ECR) 67 Abgeordnete,
Identität und Demokratie (ID) 60 Abgeordnete und Die Linke im
Europäischen Parlament (GUE/NGL) 37 Abgeordnete. 49 Abgeordnete gehören
keiner Fraktion an.
Fristen und Termine
Montag, 18. März 2024 (bis 18 Uhr), ist der letzte Tag für die Einreichung der Wahlvorschläge für Listen für ein Land und für gemeinsame Listen für alle Länder bei Bundeswahlleiterin Dr. Ruth Brand.
Am Freitag, 29. März, laufen die Fristen für die Zurücknahme oder
Änderung eines Wahlvorschlags und für die Beseitigung von Mängeln des
Wahlvorschlags, die seine Gültigkeit nicht berühren, ab.
Zugleich entscheidet der Bundeswahlausschuss über die Zulassung
der gemeinsamen Liste für alle Länder und der Listen für einzelne
Länder. Das elfköpfige Gremium unter Vorsitz der Bundeswahlleiterin
tritt am Karfreitag, 29. März, zu seiner ersten Sitzung in Berlin
zusammen. Der 29. März ist auch der früheste Termin für die Erteilung von Wahlscheinen.
Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses
Vier
Tage später, am Dienstag, 2. April, läuft die Frist für die Einlegung
einer Beschwerde ab, die beim Bundeswahlausschuss oder beim
Bundesverfassungsgericht eingelegt werden kann. Beschwerde beim
Bundeswahlausschuss kann man gegen dessen Entscheidung einlegen, mit der
ein Wahlvorschlag ganz oder teilweise abgelehnt wird. Beim
Bundesverfassungsgericht ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses möglich, einen Wahlvorschlag wegen fehlenden
Wahlvorschlagsrechts zurückzuweisen.
Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis Donnerstag, 18. April, ist die Entscheidung des Bundeswahlausschusses gehemmt. Am 18. April tritt der Bundeswahlausschuss zu seiner zweiten Sitzung zusammen, um über bei ihm eingegangene Beschwerden zu entscheiden.
Musterstimmzettel für die Wahl des Europäischen Parlaments - Europawahl