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Grundgebühr ab 2025: 2,00 € pro
Zähler(Q3=4)/Monat + 7 % MwSt.
Abwasser
Schmutzwassergebühr ab 01.01.2025: 2,61 €/cbm
(bisher 2,74 €/cbm)
Niederschlagswassergebühr für versiegelte Fläche
ab 01.01.2025: 0,57 €/m² (bisher 0,45 €/m²)
Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer gegen das Grundgesetz verstößt, da die bisherige Berechnung noch auf veralteten Wertverhältnissen beruht.
Baden-Württemberg hat im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen. Die Grundsteuer in Baden-Württemberg wird somit landesspezifisch geregelt. Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.
Die neuen Hebesätze ab 2025 sind:
Hebesatz Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke): 450 v.H.
Hebesatz Grundsteuer B (sonstige Grundstücke): 265 v.H.
Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 werden ab dem 20. Januar 2025 versendet.
Die Grundsteuer basiert auf den Einheitswerten. Diese wurden letztmals flächendeckend in einer Hauptfeststellung zum 1.1.1964 nach den Wertverhältnissen in diesem Zeitpunkt ermittelt. Während sich die Wertverhältnisse seither sehr unterschiedlich entwickelt haben, blieben die Einheitswerte unverändert. Mit Urteil vom 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht deshalb die Verwendung der Einheitswerte von 1964 als Basis für die Grundsteuer für verfassungswidrig und verpflichtete den Bundesgesetzgeber, bis Ende 2019 die Grundsteuer neu zu regeln. Für die Neuberechnung müssen fast 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. In einer Übergangszeit bis 2024 darf das bisherige Recht noch angewendet werden. Ab 2025 muss die Grundsteuer auf Grundlage neu ermittelter Werte erhoben werden.
Wie
wird die Grundsteuer berechnet?
Die Grundsteuer wird nach dem Gesetz in einem dreistufigen
Verfahren geregelt. Zunächst wird im Grundsteuerwertbescheid der
Grundsteuerwert ermittelt. In der Regel basieren diese Werte auf den Angaben
aus der Steuererklärung. Im nächsten Schritt wird der Grundsteuerwert mit der
gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Das Ergebnis ist der
Grundsteuermessbetrag, den Sie im Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt
erhalten. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der
Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich
schließlich die konkrete Grundsteuer. Diese erhalten Sie im Grundsteuerbescheid
von der Stadt Erbach.
Grafik Grundsteuer in Baden-Württemberg ab 2025
Warum
muss ich jetzt mehr Grundsteuer bezahlen als bisher?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil
festgestellt, dass die bisherige Verteilung der Grundsteuer nicht
verfassungsgemäß ist. Daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer
erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“
im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen
Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es
Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen
ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Pauschal
betrachtet haben Ein- und Zweifamilienhäuser nach dem neuen Recht mehr zu
bezahlen als bisher. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der
Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf. Die dadurch notwendige
Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine
Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen
Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen
nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
Wann
wurde der Hebesatz beschlossen?
Die Beschlussfassung fand am 02.12.2024 statt. Folgend der
Link zur Satzung der Stadt Erbach: SessionNet
Wie
hoch ist der Hebesatz?
Grundsteuer A: 450%
Grundsteuer B: 265%
Was bedeutet Aufkommensneutralität?
Aufkommensneutral heißt, dass die Stadt Erbach durch die
Grundsteuerreform im Jahr 2025 keine wesentliche Erhöhung der Grundsteuereinnahmen
gegenüber dem Jahr 2024 erzielt. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der
Hebesatz, bei dem dieses Ziel voraussichtlich erreicht wird. Der Hebesatz der
Grundsteuer B befindet sich im Korridor des Transparenzregisters für
Aufkommensneutralität.
Wann
kommt der Grundsteuerbescheid?
Der Grundsteuerjahresbescheid für das Jahr 2025 wird ab dem 20.01.2025 versendet werden.
Werden
meine Miterben/Miteigentümer ebenfalls einen Grundsteuerbescheid erhalten?
Nein. Sie erhalten den Bescheid mit Wirkung für und gegen
alle Miteigentümer. Wird der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so
sind diese Personen nach § 10 Abs. 2 LGrStG Gesamtschuldner. Bitte leiten Sie
den Bescheid an die übrigen Gesamtschuldner weiter.
Ich
habe noch keinen Bescheid, was muss ich tun?
Der Grundsteuerbescheid wird auf Grundlage des Messbetrages
vom Finanzamt erstellt. Diesen finden Sie in dem Bescheid über den
Grundsteuermessbetrag für die Hauptveranlagung auf den 01.01.2025. Wenn Sie
noch keinen Messbescheid erhalten haben, wenden Sie sich bitte an das
Finanzamt.
Ich
kann die Grundsteuer nicht zahlen, was muss ich tun?
Sie können einen Antrag auf Stundung stellen, bitte wenden
Sie sich dazu an die Stadtkasse. Diese ist erreichbar unter: stadtkasse@erbach-donau.de.
Wie
kann ich zahlen?
Sie haben die Möglichkeit ein SEPA-Lastschriftformular
einzureichen. Unter dem folgenden Link finden Sie einen Vordruck: Formulare
- Stadt Erbach
Wann
muss ich die Grundsteuer bezahlen?
Die Grundsteuer wird im Regelfall viermal jährlich, jeweils am
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Fälligkeiten finden
Sie auch auf Ihrem Grundsteuerbescheid.
Wie
kann ich Jahreszahler werden?
Sie haben die Möglichkeit eine Jahreszahlung auf 01. Juli zu
beantragen. Der Antrag muss bei uns bis spätestens 30. September des
vorangehenden Kalenderjahres eingehen. Unter dem folgenden Link finden Sie
einen Vordruck: Formulare
- Stadt Erbach
Mir
gehört das Grundstück nicht/nicht mehr. Warum erhalte ich den
Grundsteuerbescheid?
Die Angaben wurden vom Finanzamt im Bescheid über den
Grundsteuermessbetrag für die Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 festgesetzt.
Wenn diese nicht richtig sind, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.
Bei Eigentumswechsel: Aufgrund des Kaufvertrags erstellt das
Finanzamt automatisch einen neuen Messbescheid zum 1. Januar des auf den Kauf
folgenden Jahres. Bis zur Bearbeitung durch das Finanzamt bleiben Sie
steuerpflichtig. Sobald der Messbescheid des Finanzamts vorliegt, erhalten Sie
von uns einen „Einstellungsbescheid“. Bereits bezahlte Grundsteuer erstatten
wir Ihnen dann von Amtswegen.
Ich bin
mit der Höhe der Grundsteuer nicht einverstanden. Wie kann ich mich dagegen
wehren?
Gegen einen Bescheid kann grundsätzlich Widerspruch
eingelegt werden. Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt
(z.B. Höhe der Grundsteuer) richten, ist ein Widerspruch gegen den
Grundsteuerbescheid jedoch nicht sinnvoll. Die Stadt Erbach ist bei Erlass des
Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids des Finanzamtes
gebunden. Wenn beispielsweise der festgesetzte Messbetrag vom Finanzamt richtig
übernommen wurde, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid in der
Regel erfolglos und der Widerspruch wird zurückgewiesenen. Soweit ein Einspruch
beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ist die
Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von
Amtswegen entsprechend zu ändern. Eventuell zu viel gezahltes Geld erhalten Sie
dann automatisch zurück. Mehr Informationen finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung
auf Ihrem Grundsteuerbescheid.
Muss
ich die Grundsteuer bezahlen, auch wenn ich Widerspruch/Einspruch eingelegt habe?
Ein Widerspruch/Einsprruch entbindet nicht von der Verpflichtung die
Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Widerspruch/Einspruch erfolgreich ist, wird der
Grundsteuerbescheid geändert und die zu viel gezahlte Grundsteuer erstattet.
Meine Mietwohnung steht seit einiger Zeit leer. Kann ich einen Erlass wegen Mietausfall stellen?
Ein Erlass wegen Mietausfall ist letztmalig für das Jahr 2024 möglich. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag für 2024 bis spätestens 31.03.2025 erforderlich. Mietausfälle für die Jahre ab 2025 sind nach neuem Landesgrundsteuerrecht kein Erlassgrund mehr, da im neuen Recht die Gebäude nicht mehr mitbewertet werden.
Welche Gründe gibt es für einen Erlass der Grundsteuer ab 2025?
Bei Grundsteuer B sieht das neue Landesgrundsteuergesetz ab 01.01.2025 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit für einen (teilweisen) Erlass für Kulturgut und Grünanlagen vor.
Anders als im bisherigen Grundsteuerrecht ist kein Erlass bei Minderung des Rohertrags vorgesehen.
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