Steuern & Gebühren


26,40 €

Anschlussbeiträge

Wasserversorgungsbeitrag

  • pro m² Nutzungsfläche: 2,05 € + gesetzl. MwSt.

Abwasserbeitrag

  • pro m² Nutzungsfläche: Kanalbeitrag 2,76 €
  • pro m² Nutzungsfläche: Klärbeitrag 1,07 €

Grund & Gewerbesteuer

  • Hebesatz Grundsteuer A ab 2023: 350 v.H. (Landwirtschaft) (bisher 320 v.H.)
  • Hebesatz Grundsteuer B ab 2023: 330 v.H. (bisher 300 v.H.)
  • Hebesatz Gewerbesteuer: 340 v.H.

Hundesteuer

1. Hund: ab 2022 jährlich 96,00 € (bisher 72,00 €)
2. Hund:  ab 2022 jährlich 192,00 € (bisher 144,00 €)

Kindergartenbeiträge

Wasser & Abwasser

Wasser

  • Frischwassergebühr ab 2023: 2,10 €/cbm + 7 % MwSt (bisher:1,80/cbm + 7% MwSt).
  • Grundgebühr ab 2015: 14,04 € pro Zähler/Jahr + 7 % MwSt.


Abwasser

  • Schmutzwassergebühr ab 01.01.2024: 2,74 €/cbm (bisher 2.82 €/cbm)
  • Niederschlagswassergebühr für versiegelte Fläche ab 01.01.2024: 0,45 €/m² (bisher 0,30 €/m²)

Informationen zur Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer gegen das Grundgesetz verstößt, da die bisherige Berechnung noch auf veralteten Wertverhältnissen beruht.

Baden-Württemberg hat im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen. Die Grundsteuer in Baden-Württemberg wird somit landesspezifisch geregelt. Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer nach den neuen Richtlinien ermittelt. Diese basieren im Wesentlichen auf zwei Werten: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte multipliziert. Dies ergibt den Grundsteuerwert. Dieser Grundsteuerwert ist mit einer Steuermesszahl (1,3 Promille) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag, der die Bemessungsgrundlage für die Grund­steuer ist. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird die Steuermesszahl um einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent gemindert und beträgt somit 0,91 Promille.

Der Steuermessbetrag wird, wie auch bisher, durch das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Der Grundsteuermessbetrag wird weiterhin mit dem jeweiligen Hebesatz multipliziert, woraus sich die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt.


Grafik Grundsteuer in Baden-Württemberg ab 2025
Grafik Grundsteuer in Baden-Württemberg ab 2025

 

Derzeit sind noch keine belastbaren Aussagen dazu möglich, wie hoch die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 für die einzelnen Grundstücke ausfallen und welche Belastungsveränderungen es geben wird!

Zum 1. Juli hin wird das Internetportal „Grundsteuer BW“ unter der Adresse www.grundsteuer-bw.de erreichbar sein. Hier können die Richtwerte für die Feststellungserklärung abgefragt werden. Für die Stadt Erbach sind diese Werte derzeit aber noch nicht verfügbar! Sobald uns die Geschäftsstelle des Gutachterausschuss die Fertigstellung der Bodenrichtwerte mitteilt, werden wir diese veröffentlichen. Dies wird jedoch frühestens Mitte September 2022 der Fall sein.

Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wird weiterhin telefonisch erreichbar sein.

 

Um eine Überlastung der Geschäftsstelle zu vermeiden, werden betroffene Grundstückeigentümer gebeten, die Daten unter dem Internetportal "Grundsteuer BW" der Finanzverwaltung abzurufen. Die Bodenrichtwerte können außerdem unter dem Internetportal BORIS BW www.gutachterausschuesse-bw.de oder auf der Internetseite der Stadt Erbach oder unter www.ehingen.de/gemeinsamer-gutachterausschuss eingesehen werden.


Um eine zügige Umsetzung sicherzustellen, werden die Steuerpflichtigen im Laufe des Jahres 2022 (voraussichtlich ab Juni) vom Finanzamt angeschrieben und aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz einzureichen. Hierfür wird auch das Aktenzeichen des Finanzamts für das jeweilige Grundstück benötigt. Dieses ist auf dem aktuellen Grundsteuerbescheid mit angegeben. Die Finanzämter berechnen aus den Angaben den Grundsteuerwert, legen den Steuermessbetrag fest und teilen beides den Steuerpflichtigen per Bescheid mit.

Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 ist neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen der künftige im Jahr 2025 anzuwendende Hebesatz. Dieser kann erst ermittelt werden, wenn die aus den Messbescheiden des Finanzamts sich ergebende Summe der neuen Messbeträge vorliegt. Diese Datenbasis wird voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2024 vollständig vorhanden sein. Vorher lässt sich nicht absehen, ob und inwieweit der Hebesatz gegenüber dem bisherigen Hebesatz erhöht oder ermäßigt werden muss, um das für 2025 angestrebte Grundsteueraufkommen (Aufkommensneutralität zum bisherigen Grundsteueraufkommen) zu erreichen. Daher können auch Beispielsberechnungen mit dem aktuellen Hebesatz nicht zu belastbaren Aussagen im Hinblick auf die Höhe der künftigen Grundsteuer führen.

Weitere Informationen finden Sie auch im Flyer des FMBW zur Grundsteuerreform.

Vertiefende Informationen:
Finanzamt, Informationen zur Grundsteuerreform
Steuerchatbot, Fragen zur Grundsteuerreform
Bodenrichtwertinformationssystem Bad.-Württ.


Rechtsgrundlage:
Landesgrundsteuergesetz
Grundsteuer-Reformgesetz (PDF)
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018