Steuern & Gebühren

Anschlussbeiträge

  Wasserversorgungsbeitrag

  • pro m² Nutzungsfläche: 2,05 € + gesetzl. MwSt.


Abwasserbeitrag

  • pro m² Nutzungsfläche: Kanalbeitrag 2,76 €
  • pro m² Nutzungsfläche: Klärbeitrag 1,07 €

Grund und Gewerbesteuer

  • Hebesatz Grundsteuer A ab 2025: 450 v.H. (Landwirtschaft) (bisher 350 v.H.)
  • Hebesatz Grundsteuer B ab 2025: 265 v.H. (bisher 330 v.H.)
  • Hebesatz Gewerbesteuer: 340 v.H.

 

Hundesteuer

  • Hebesatz Grundsteuer A ab 2025: 450 v.H. (Landwirtschaft) (bisher 350 v.H.)
  • Hebesatz Grundsteuer B ab 2025: 265 v.H. (bisher 330 v.H.)
  • Hebesatz Gewerbesteuer: 340 v.H.

Kindergartenbeiträge

Kinderbetreuungsentgelt

Wasser und Abwasser

 Wasser

  • Frischwassergebühr ab 2025: 1,96 €/cbm + 7 % MwSt (bisher: 2,10€/cbm + 7% MwSt).
  • Grundgebühr ab 2025: 2,00 € pro Zähler(Q3=4)/Monat + 7 % MwSt.

Abwasser

  • Schmutzwassergebühr ab 01.01.2025: 2,61 €/cbm (bisher 2,74 €/cbm)
  • Niederschlagswassergebühr für versiegelte Fläche ab 01.01.2025: 0,57 €/m² (bisher 0,45 €/m²)

 
Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer gegen das Grundgesetz verstößt, da die bisherige Berechnung noch auf veralteten Wertverhältnissen beruht.

Baden-Württemberg hat im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen. Die Grundsteuer in Baden-Württemberg wird somit landesspezifisch geregelt. Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus. 

Die neuen Hebesätze ab 2025 sind:

  • Hebesatz Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke): 450 v.H. 
  • Hebesatz Grundsteuer B (sonstige Grundstücke): 265 v.H. 

Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 werden ab dem 20. Januar 2025 versendet. 

 


Weitere Informationen finden Sie auch
Gemeinderatsbeschluss vom 02.12.2024 

Finanzamt, Informationen zur Grundsteuerreform
Steuerchatbot, Fragen zur Grundsteuerreform
Bodenrichtwertinformationssystem Bad.-Württ.


Rechtsgrundlage:
Landesgrundsteuergesetz
Grundsteuer-Reformgesetz (PDF)
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 

 


26,40 €

FAQ's zur Grundsteuerreform

Warum überhaupt eine Reform der Grundsteuer?

Die Grundsteuer basiert auf den Einheitswerten. Diese wurden letztmals flächendeckend in einer Hauptfeststellung zum 1.1.1964 nach den Wertverhältnissen in diesem Zeitpunkt ermittelt. Während sich die Wertverhältnisse seither sehr unterschiedlich entwickelt haben, blieben die Einheitswerte unverändert.

Mit Urteil vom 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht deshalb die Verwendung der Einheitswerte von 1964 als Basis für die Grundsteuer für verfassungswidrig und verpflichtete den Bundesgesetzgeber, bis Ende 2019 die Grundsteuer neu zu regeln. Für die Neuberechnung müssen fast 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden.

In einer Übergangszeit bis 2024 darf das bisherige Recht noch angewendet werden. Ab 2025 muss die Grundsteuer auf Grundlage neu ermittelter Werte erhoben werden.

Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Die Grundsteuer wird nach dem Gesetz in einem dreistufigen Verfahren geregelt. Zunächst wird im Grundsteuerwertbescheid der Grundsteuerwert ermittelt. In der Regel basieren diese Werte auf den Angaben aus der Steuererklärung. Im nächsten Schritt wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag, den Sie im Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt erhalten. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer. Diese erhalten Sie im Grundsteuerbescheid von der Stadt Erbach.



Grafik Grundsteuer in Baden-Württemberg ab 2025
Grafik Grundsteuer in Baden-Württemberg ab 2025

Warum muss ich jetzt mehr Grundsteuer bezahlen als bisher?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherige Verteilung der Grundsteuer nicht verfassungsgemäß ist. Daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Pauschal betrachtet haben Ein- und Zweifamilienhäuser nach dem neuen Recht mehr zu bezahlen als bisher. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.

Wann wurde der Hebesatz beschlossen?

Die Beschlussfassung fand am 02.12.2024 statt. Folgend der Link zur Satzung der Stadt Erbach: 
SessionNet
Wie hoch ist der Hebesatz?
Grundsteuer A: 450%

Grundsteuer B: 265%

Was bedeutet Aufkommensneutralität?
Aufkommensneutral heißt, dass die Stadt Erbach durch die Grundsteuerreform im Jahr 2025 keine wesentliche Erhöhung der Grundsteuereinnahmen gegenüber dem Jahr 2024 erzielt. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, bei dem dieses Ziel voraussichtlich erreicht wird. Der Hebesatz der Grundsteuer B befindet sich im Korridor des Transparenzregisters für Aufkommensneutralität.
Wann kommt der Grundsteuerbescheid?
Der Grundsteuerjahresbescheid für das Jahr 2025 wird ab dem 20.01.2025 versendet werden.
Werden meine Miterben/Miteigentümer ebenfalls einen Grundsteuerbescheid erhalten?
Nein. Sie erhalten den Bescheid mit Wirkung für und gegen alle Miteigentümer. Wird der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind diese Personen nach § 10 Abs. 2 LGrStG Gesamtschuldner. Bitte leiten Sie den Bescheid an die übrigen Gesamtschuldner weiter.
Ich habe noch keinen Bescheid, was muss ich tun?
Der Grundsteuerbescheid wird auf Grundlage des Messbetrages vom Finanzamt erstellt. Diesen finden Sie in dem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag für die Hauptveranlagung auf den 01.01.2025. Wenn Sie noch keinen Messbescheid erhalten haben, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.
Ich kann die Grundsteuer nicht zahlen, was muss ich tun?
Sie können einen Antrag auf Stundung stellen, bitte wenden Sie sich dazu an die Stadtkasse.
Diese ist erreichbar unter: stadtkasse@erbach-donau.de.
Wie kann ich zahlen?
Sie haben die Möglichkeit ein SEPA-Lastschriftformular einzureichen. Unter dem folgenden Link finden Sie einen Vordruck: Formulare - Stadt Erbach
Wann muss ich die Grundsteuer bezahlen?
Die Grundsteuer wird im Regelfall viermal jährlich, jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Fälligkeiten finden Sie auch auf Ihrem Grundsteuerbescheid.
Wie kann ich Jahreszahler werden?
Sie haben die Möglichkeit eine Jahreszahlung auf 01. Juli zu beantragen. Der Antrag muss bei uns bis spätestens 30. September des vorangehenden Kalenderjahres eingehen. Unter dem folgenden Link finden Sie einen Vordruck: Formulare - Stadt Erbach
Mir gehört das Grundstück nicht/nicht mehr. Warum erhalte ich den Grundsteuerbescheid?
Die Angaben wurden vom Finanzamt im Bescheid über den Grundsteuermessbetrag für die Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 festgesetzt. Wenn diese nicht richtig sind, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.

Bei Eigentumswechsel: Aufgrund des Kaufvertrags erstellt das Finanzamt automatisch einen neuen Messbescheid zum 1. Januar des auf den Kauf folgenden Jahres. Bis zur Bearbeitung durch das Finanzamt bleiben Sie steuerpflichtig. Sobald der Messbescheid des Finanzamts vorliegt, erhalten Sie von uns einen „Einstellungsbescheid“. Bereits bezahlte Grundsteuer erstatten wir Ihnen dann von Amtswegen.

Ich bin mit der Höhe der Grundsteuer nicht einverstanden. Wie kann ich mich dagegen wehren?
Gegen einen Bescheid kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt (z.B. Höhe der Grundsteuer) richten, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid jedoch nicht sinnvoll. Die Stadt Erbach ist bei Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids des Finanzamtes gebunden. Wenn beispielsweise der festgesetzte Messbetrag vom Finanzamt richtig übernommen wurde, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid in der Regel erfolglos und der Widerspruch wird zurückgewiesenen. Soweit ein Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ist die Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amtswegen entsprechend zu ändern. Eventuell zu viel gezahltes Geld erhalten Sie dann automatisch zurück. Mehr Informationen finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung auf Ihrem Grundsteuerbescheid.
Muss ich die Grundsteuer bezahlen, auch wenn ich Widerspruch/Einspruch eingelegt habe?
Ein Widerspruch/Einsprruch entbindet nicht von der Verpflichtung die Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Widerspruch/Einspruch erfolgreich ist, wird der Grundsteuerbescheid geändert und die zu viel gezahlte Grundsteuer erstattet.
Meine Mietwohnung steht seit einiger Zeit leer. Kann ich einen Erlass wegen Mietausfall stellen?
Ein Erlass wegen Mietausfall ist letztmalig für das Jahr 2024 möglich.
Hierzu ist ein schriftlicher Antrag für 2024 bis spätestens 31.03.2025 erforderlich.
Mietausfälle für die Jahre ab 2025 sind nach neuem Landesgrundsteuerrecht kein Erlassgrund mehr, da im neuen Recht die Gebäude nicht mehr mitbewertet werden.
Welche Gründe gibt es für einen Erlass der Grundsteuer ab 2025?
Bei Grundsteuer B sieht das neue Landesgrundsteuergesetz ab 01.01.2025 unter bestimmten Voraussetzungen
die Möglichkeit für einen (teilweisen) Erlass für Kulturgut und Grünanlagen vor.


Anders als im bisherigen Grundsteuerrecht ist kein Erlass bei Minderung des Rohertrags vorgesehen.
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