Barrierefreiheit
Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Stadt Erbach ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite www.erbach-donau.de.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese mobile Anwendung ist wegen der folgenden Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG
- Formulare und Dokumente, die derzeit noch nicht barrierefrei zur Verfügung gestellt werden können.
- Videos haben teilweise keine Untertitel.
- Verlinkungen zu externen Anwendungen oder Webpräsenzen außerhalb von rutesheim.de können auf nicht barrierefreie Inhalte führen.
- Wir haben noch keine Videos in Gebärdensprache.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 27.11.2025 erstellt.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung unserer Webseite www.erbach-donau.de auffallen, wenden Sie sich gerne an uns. Unter folgender Adresse können Sie mit uns Kontakt aufnehmen:
Stadtverwaltung Erbach
Erlenbachstraße 50
89155 Erbach
E-Mail: info@erbach-donau.de
Telefon: (0 73 05) 9 67 60
5. Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle oder Person darüber informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.