Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet Ge-werbegebiet Beim Umspannwerk
Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung hat der Stadtrat der Stadt Erbach am 09.02.2026 in öffentlicher Sitzung die nachfolgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beschlossen:
Aufgrund von § 25 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), letzte Änderung vom 27.10.2025 (BGBl. I Nr. 257) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), letzte Änderung vom 18.11.2025 (GBl. S. 124) hat der Stadtrat der Stadt Erbach am 09.02.2026 ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB als Satzung beschlossen:
§ 1 Anordnung des Vorkaufsrechts
Der Stadt Erbach steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich „Gewerbegebiet Beim Umspannwerk“ ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
1. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgende Grundstücke (Flurstücke):
Gemarkung Dellmensingen
1233/1, Teilfläche von 1468, Teilfläche von 1469, Teilfläche von 1470, 1472, 1473, 1474,
1476, Teilfläche von 1477, 1479, 1480, 1481, 1482, 1483, 1484, Teilfläche von 1485
Gemarkung Donaurieden
786, 787, 787/1, 788, 789, 806, 808, 810, 811, 812, 813, 814, 816, 817, 818, 820, 826, 827, 828, 829, 830, 832, 833
Gemarkung Ersingen
Teilfläche von 123/6
2. Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der Lageplan vom 09.02.2026, welcher Bestandteil dieser Satzung ist, maßgebend.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Die Satzung kann während der üblichen Dienststunden im Rathaus Erbach, Abteilung Bauverwaltung, Erlenbachstraße 20, 89155 Erbach eingesehen werden. Jedermann kann diese Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Erbach, 09.02.2026
Achim Gaus
Bürgermeister

