Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Tübingen über die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
(Az.: RPT0240-0513.2-75/3) vom 15.01.2026
Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Umbau Freileitungsanbindungen Umspannwerk Dellmensingen"; betroffene Gemeinde: Erbach (Alb-Donau-Kreis)
Das Regierungspräsidium Tübingen führt auf Antrag der TransnetBW GmbH für das oben genannte Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) durch. Es besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
A. Vorhabenbeschreibung
Im antragsgegenständlichen Vorhaben geht es um den Umbau der Freileitungsanbindungen an das von TransnetBW und Netze BW betriebene Umspannwerk Dellmensingen (UW). Es sollen die vorhandene 380-kV Schaltanlage und das gesamte UW im Rahmen einer separat zu beantragenden Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erneuert sowie erweitert werden, sowie dadurch bedingt die Leitungseinführungen der vorhandenen Stromkreise ebenfalls erneuert bzw. auf die neuen Portale verlegt werden. Außerdem werden die in einer 220-kV Schaltanlage durchgeschliffenen Amprion-Stromkreise verlegt werden. Neben der Verschwenkung von Stromkreisen wird hierfür einerseits eine Umfahrung des UW für einen neuen Stromkreis der Amprion neu errichtet und andererseits eine provisorische 220-kV-Verbindung zwischen zwei Stromkreisen der LA 0304 (von Amprion als Bl. 4572 bezeichnet) und der Bl. 4521 der Amprion hergestellt.
Bereits im Februar 2025 wurde das Anhörungsverfahren eingeleitet und die Planunterlagen in der Stadt Erbach sowie beim Regierungspräsidium Tübingen öffentlich ausgelegt. Vor dem Hintergrund der erfolgten Rückmeldungen der Bürgerinnen und Bürger und der Träger öffentlicher Belange sowie im Hinblick auf zwischenzeitlich erfolgte Änderungen der rechtlichen Grundlagen und Änderungen in technischen Regelwerken wurden die Planunterlagen überarbeitet und angepasst. Die beantragten Änderungen beziehen sich auf die Verschiebung des Masten 212A nach Nordwesten, die dadurch bedingte dauerhafte und temporäre Inanspruchnahme von Flächen, die asymmetrische Fundamenterstellung für Mast 1001, eine Änderung der Eckstilmaße der geplanten Neubaumasten, eine Anpassung der notwendigen Baugrubenmaße und eine Verlegung einer Umweltmaßnahme. Die einzelnen Planungsänderungen sind in einer gesonderten Planunterlage (Unterlage 0) aufgeführt.
Aus diesen Gründen werden das Anhörungsverfahren und die öffentliche Auslegung bezüglich der geänderten Planunterlagen in der betroffenen Stadt und beim Regierungspräsidium erneut durchgeführt.
Verfahrensbeschreibung
- Die Planunterlagen liegen von Dienstag, 20.01.2026, bis einschließlich Donnerstag, 19.02.2026 auf der Internetseite der Stadt Erbach und auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt in der Rubrik Service > Bekanntmachungen > Planfeststellungsverfahren > aktuelle Planfeststellungsverfahren: Leitungen aus. Eine alternative Zugangsmöglichkeit kann auf Anfrage bei der Stadt Erbach, Erlenbachstraße 20, 89155 Erbach oder beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24, (Tel.: 07071 757-0) zur Verfügung gestellt werden.
- Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich Donnerstag, 05.03.2026 bei der Stadt Erbach, Erlenbachstraße 50, 89155 Erbach oder beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, zu den Unterlagen schriftlich oder zur Niederschrift äußern. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Die Äußerung muss innerhalb der Äußerungsfrist den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Einwendungen oder Äußerungen von Gesetzes wegen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. - Die genannte Frist und der Einwendungsausschluss nach Verstreichen der Einwendungs-/ Äußerungsfrist gilt auch für die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind. Diese werden hiermit von der Auslegung des Plans benachrichtigt.
- Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
- Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen werden beachtet, auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
- Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen bzw. Äußerungen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, Verbänden und Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die vorstehend unter 3. angesprochenen Vereinigungen und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Auf einen Erörterungstermin kann gem. § 43a Nr. 3 EnWG verzichtet werden.
- Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern bei Bedarf in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird. Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, als bekanntgegeben. Einem Betroffenen oder demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung ein entsprechendes Verlangen an die Planfeststellungsbehörde gerichtet hat.
- Vom Beginn an der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 44a in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).
- Gemäß §§ 5, 9 UVPG besteht für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Weitere relevante Informationen sind erhältlich bzw. Äußerungen und Fragen können innerhalb der Einwendungsfrist beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, eingereicht werden.
Zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere deren Weitergabe an den Vorhabenträger im Rahmen des Verfahrens, wird auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Tübingen verwiesen. Diese kann auf der Internetseite https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/datenschutz/ abgerufen werden. Informationen zum Schutz personenbezogener Daten, die die Regierungspräsidien speziell bei Planfeststellungsverfahren verarbeiten, finden Sie unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/DSE/24-01SFT_17-01K.pdf
Tübingen, 15.01.2026
Blocher
Regierungspräsidium Tübingen- Planfeststellungsbehörde -
