Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Tübingen über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Planes (Az.: RPT0240-0513.2-75/3) vom 30.03.2026

Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Umbau der Freileitungsanbindungen an das Umspannwerk Dellmensingen“ (Landkreis: Alb-Donau-Kreis)

Mit Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 17.03.2026, Az.: RPT0240-0513.2-75/3 ist der Plan für den Umbau der Freileitungsanbindungen an das Umspannwerk Dellmensingen festgestellt worden.

Verfügender Teil:

Der Plan für den Umbau der Freileitungsanbindungen an das Umspannwerk Dellmensingen in der Gemeinde Erbach wird einschließlich der durch die Baumaßnahmen verursachten und in den Plänen enthaltenen Folgemaßnahmen gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und §§ 1 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt.

Die Planfeststellung umfasst auch die Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans sowie die artenschutzrechtlichen Maßnahmen.

Die Planfeststellung schließt die für das Vorhaben erforderlichen anderen behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Planfeststellungen ein. Ausdrücklich wird neben weiteren wasserrechtlichen Erlaubnissen eine Genehmigung nach § 78 Abs. 5 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für die Errichtung von Anlagen und Durchführung von Baumaßnahmen im betroffenen Überschwemmungsgebiet erteilt.

Der Trägerin des Vorhabens werden Nebenbestimmungen insbesondere in den Bereichen Naturund Artenschutz, Boden, Bauausführung und Denkmalschutz, Landwirtschaft und Wasser auferlegt. Die von der Vorhabenträgerin abgegebenen Zusagen werden für verbindlich erklärt und sind einzuhalten.

Ferner werden in diesem Verfahren vorgebrachten Einwendungen und Anträge zurückgewiesen, soweit ihnen nicht mit dieser Entscheidung entsprochen wird oder sie sich nicht anderweitig erledigt haben. Sofern die Befassung mit den Einwendungen nicht konkret unter Benennung der Einwendernummer bzw. des Sachverhalts oder des betroffenen Grundstücks erfolgt, wurde - aus Gründen der Vereinfachung - die Behandlung im Zusammenhang mit allgemeinen Bedenken und Einwendungen vorgenommen.

Für weitere Details wird auf den Planfeststellungsbeschluss verwiesen.

Auslegung:

Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes von Donnerstag, 02.04.2026, bis einschließlich Mittwoch, 15.04.2026, auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt in der Rubrik Service > Bekanntmachungen > Planfeststellungsverfahren > aktuelle Planfeststellungsverfahren: Leitungen zur allgemeinen Einsicht aus.

Die Auslage erfolgt ausschließlich im Internet. Es wird eine einfache Zugangsmöglichkeit vorgehalten, von welcher auf Anfrage (Tel.: 07071 757-0) beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24, Gebrauch gemacht werden kann.

Zustellung:

Mit Ende der Veröffentlichungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim Klage erhoben werden.

Nach § 43e Abs. 1 S. 1 EnWG hat die Anfechtungsklage gegen die Plangenehmigung keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim gestellt und begründet werden.

Hinweise:

In der offengelegten Fassung des Planfeststellungsbeschlusses sind aus Gründen des Datenschutzes die Namen und Adressen der Einwender durch Vergabe einer "Einwendernummer" anonymisiert. Diese Einwender erhalten Ihre "Einwendernummer" beim Regierungspräsidium Tübingen. Soweit die Kenntnis von in diesem Beschluss nicht wiedergegebenen Daten (z.B. Namen, Anschrift oder von dem Vorhaben betroffene Grundstücke von Beteiligten) zur Geltendmachung rechtlicher Interessen erforderlich ist, können Beteiligte auf schriftlichen Antrag bei der Planfeststellungsbehörde (Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24) Auskunft über diese Daten oder darüber, wo das Vorbringen eines anderen Beteiligten abgehandelt ist, erhalten.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

Tübingen, 30.03.2026

Blocher

Regierungspräsidium Tübingen

- Planfeststellungsbehörde -